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Auf dieser Seite  sind die aktuellen Statuten der Pistolen- &Kleinkalibersektion Wartau abgebildet.


Selbstverständlich können diese auch im pdf Format heruntergeladen werden

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Statuten

der

Pistolen-&Kleinkalibersektion

Wartau

Statuten



1. Name, Sitz und Zweck


Art 1    Die Pistolen- und Kleinkalibersektion Wartau, gegründet im Jahre 1943, mit Sitz in Wartau, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein bezweckt:
    -    die Erhaltung und Förderung der Schiessfertigkeit mit         Faustfeuer-, Luftdruck- und Kleinkaliberhandfeuerwaffen.
    -    das sportliche Schiessen
    -    die Pflege der Kameradschaft und der Geselligkeit.
    -    die Durchführung von Bundesübungen gemäss den             Vorschriften des VBS

Der Verein gehört dem Bezirks-, Kantonal- und dem Schweizerischen Schützenverband SSV, die Kleinkaliberschützen dem Schweizerischen Schützenverband an. Gegen Folgen von Haftpflicht, die aus der Erfüllung des Vereinszweckes entstehen können, besitzt der Verein eine Versicherung bei der Unfallversicherung der Schweizerischen Schützenvereine ( USS ).


2. Mitgliedschaft/Jahresbeitrag


Art 2    Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern ( Junioren, Aktive, Senioren und Seniorveteranen ), Ehren-, und Freimitgliedern. Er führt ein Mitglieder - verzeichnis.

Alle in bürgerlichen Ehren stehenden Schweizerinnen und Schweizer können Mitglied des Vereins werden, sofern sie das vom VBS und SSV festgelegte Mindestalter erreicht haben.

Ausländer können als Vereinsmitglieder aufgenommen werden, wenn sie die Bestimmungen der Eidgenössischen Waffengesetzgebung erfüllen, das vom VBS und SSV festgelegte Mindestalter erreicht haben und beim Verein eine Bewilligung der Kantonalen Militärbehörde vorliegt.

Alle Mitglieder ab dem 18. Altersjahr haben ein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.

Art 3    Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich an den Vorstand erfolgen. Dieser unterbreitet zuhanden der Vereinsversammlung einen Vorschlag über Aufnahme oder Abweisung. Vor einer Aufnahme wird eine aktive Vereinstätigkeit von einem halben Jahr vorausgesetzt.

Art 4    Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zum Schiessen derselben zugelassen, sie gelten nicht als Vereinsmitglieder.

Von Schützen ( Nichtmitglieder ), deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnahme an Vorübungen der Bundesübungen beschränkt, kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Weitere Verpflichtungen dürfen ihnen nicht auferlegt werden.

Art 5    Angehörige der Armee, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz nicht fügen, sind der kantonalen Militärbehörde zu melden.

Art 6    Mitglieder, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
Ebenso können Mitglieder ausgeschlossen werden, die dem Interesse oder dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln.
Gegen diesen Entscheid können die ausgeschlossenen Mitglieder an den Verein rekurrieren. Angehörige der Armee haben ein Rekursrecht an die kantonale Militärbehörde.

Art 7    Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vereinsvermögen als auch auf jegliche Auszahlungen des Vereins.

Art 8    Die ordentliche Versammlung setzt den Jahresbeitrag fest.
Der Jahreshöchstbeitrag beträgt Fr. 200.00
Die Vorstandsmitglieder sind durch ihre erhöhte Vereinstätigkeit vom Jahresbeitrag befreit, ebenfalls Ehren- und Freimitglieder.

Art 9    Mitglieder, die dem Verein während 25 Jahren angehört haben ( Vorstandsjahre zählen doppelt ) werden zu Freimitgliedern ernannt. Sie haben die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder.

Art 10    Zu Ehrenmitglieder können von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes Personen ernannt werden, welche sich um den Verein oder um das Schiesswesen überhaupt besonders verdient gemacht haben. Sie haben die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder.



3. Organisationen


Art 11    Die Organe des Vereins sind:
a ) Vereinsversammlung,
b ) Vorstand,
c ) Revisoren

Art 12    Die ordentliche Vereinsversammlung findet in der Regel im 1. Quartal des Jahres statt und erledigt folgende Geschäfte:

-    Appell
-    Wahl eines Stimmenzählers
-    Aufnahme von Neumitgliedern
-    Protokoll der letzten Vereinsversammlung
-    Abnahme der Jahresrechnung
-    Jahresbericht des Präsidenten
-    Munitionspreise
-    Jahresbeiträge
-    Schiesstätigkeit / Erläuterungen der Schiessvorschriften des Bundes
-    Wahlen:
    -    In ungeraden Jahren: Präsident, Kassier, Munitionswart 1. Revisor und         Ersatzrevisor.
    -    In geraden Jahren: Vizepräsident / Aktuar, 1. Schützenmeister,             Materialwart, Beisitzer und 2. Revisor.
-    Ernennungen von Ehren- und Freimitgliedern
-    Diverses und Mitteilungen

Die Traktandenliste kann durch den Vorstand oder an der Vereinsversammlung durch  Antrag der Mitglieder geändert werden.
Vereinsversammlungen können einberufen werden:
a ) durch den Vorstand
b ) auf Begehren eines Fünftels der Vereinsmitglieder

Jede Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch schriftliche Einladung mindestens 2 Wochen vorher unter Nennung der Traktanden bekanntgegeben wurde.
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen ( sofern nichts anderes beschlossen wird ) durch offenes Handmehr. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art 13    Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und besteht aus mindestens 5 und höchstens 7 Mitgliedern.
Jedes Mitglied hat sich für mindestens eine Amtsdauer in den Vorstand wählen zu lassen.

Art 14    Die Revisoren werden auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt.
Sie dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.
Es sind zwei Revisoren und ein Ersatz - Revisor zu wählen.


4. Obliegenheiten des Vorstandes und der Revisoren


Art 15    Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
Präsident, Vizepräsident / Aktuar ( Personalunion ), Kassier,
1. Schützenmeister, Munitionswart, Materialwart und Beisitzer.

Der Vorstand trägt die volle Verantwortung für den Schiessbetrieb und die Berichterstattung. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht der Vereinsversammlung vorbehalten  sind, insbesondere:

-    Wahl der Delegierten in die übergeordneten Verbände
-    Aufstellung des Schiessprogrammes
-    Vorbereitung und Leitung der Schiessübungen und anderer     Vereinsanlässe
-    Vermögensverwaltung, Aufstellung des Vorschlages und der     Jahresrechnung
-    Festsetzung der Unkostenbeiträge gemäss Artikel 4
-    Vorbereitung der Geschäfte für die Vereinsversammlungen
-    Durchführung der Vereinsbeschlüsse und Handhabung der Statuten
-    Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis zum Betrage von
    Fr. 5000.00

Art 16    Die Aufgabenzuteilung des Vorstandes ist wie folgt:

Der Präsident vertritt den Verein nach aussen, er leitet die Versammlungen und führt die Oberaufsicht über den Schiessbetrieb. Er erstattet der ordentlichen Vereinsversammlung einen schriftlichen Jahresbericht. Mit dem Vizepräsident/ Aktuar oder dem Kassier führt er rechtsverbindliche Unterschrift.

Der Vizepräsident/Aktuar ist der Stellvertreter des Präsidenten. Er unterstützt ihn in seiner Tätigkeit. Im weiteren ist er Protokollführer und erledigt die Korrespondenz. Er verfasst den Schiessbericht. Er ist verantwortlich für die Führung und Kontrolle der Standblätter und den Eintrag im Schiessbüchlein oder Militärischen Leistungsausweis für Angehörige der Armee und Besitzer von Leihwaffen.

Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins und ist verantwortlich für die Führung des Mitgliederverzeichnisses. Er legt der ordentlichen Vereinsversammlung die Jahresrechnung vor. Gelder, die er nicht zur Regulierung von Verbindlichkeiten des Vereins benötigt, hat er zinstragend anzulegen. Er und der Präsident führen im Rechnungswesen die rechts-verbindliche Einzelunterschrift.
Der 1. Schützenmeister leitet die Schiessübungen und sorgt für einen geordneten Schiessbetrieb. Er unterstützt den Aktuar bei der Ausfertigung des Schiessberichtes. Er organisiert die Gruppenschiessen und verwaltet die Ranglisten. Er stellt die Ranglisten für die Jahreskonkurenz zusammen.


Den Schützenmeistern obliegt die Beaufsichtigung und Ausbildung der Schiessenden. Jeder Pistolenschützenmeister muss den Pistolenschützen - meisterkurs absolviert haben.

Der Munitionsverwalter betreut den Munitionsbestand, besorgt den Ankauf und Verteilung der Munition, die Verwertung der Hülsen sowie den Rückschub des Verpackungsmaterials.

Der Materialverwalter besorgt die Anschaffung und Aufbewahrung des Vereinsmaterials. Ihm unterliegt auch der technische Unterhalt der Scheibenanlagen.

Der Vorstand regelt die Stellvertretungen.

Art 17    Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung sowie für ihm anvertrautes Gut  verantwortlich und haftbar.

Art 18    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden, also dem Präsidenten oder seinem Stellvertreter, die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art 19    Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierüber zu Handen der ordentlichen Vereinsversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten.


5. Finanzielles


Art 20    Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art 21    Für die Teilnahme an grösseren, freiwilligen Schiessanlässen wird, soweit es die finanziellen Verhältnisse erlauben, an Vereinsmitglieder ein Beitrag aus der Vereinskasse geleistet.
Auf Antrag an die Vereinsversammlung kann diese Bestimmung geändert werden.

Art 22    Der Vereinsaustritt kann mündlich oder schriftlich auf Ende des Vereinsjahres erfolgen. Die Mitglieder haben die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr zu erfüllen.

Art 23    Für die Verbindlichkeiten der Pistolen- und Kleinkalibersektion Wartau haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Jede Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


6. Allgemeines und Schlussbestimmungen


Art 24    Jedes Mitglied ist für das ihm anvertraute Vereinsgut persönlich verantwortlich und haftbar.

Art 25    Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder erfolgen. Die Beschlussfassung erfolgt an einer ordentlich oder ausserordentlich einberufenen Vereins - versammlung.

Art 26    Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn drei Viertel sämtlicher Mitglieder dies bestimmen oder wenn die Mitgliederzahl unter zehn gesunken ist. Der Verein wird von Gesetzes wegen zwingend aufgelöst, wenn er zahlungsunfähig ist und wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann (Art. 77 ZGB).
Im Falle einer Auflösung wird sämtliches, nach Regulierung aller Vereinsverbindlichkeiten übrig gebliebene Vermögen und die Liegenschaften dem Schützenbund Wartau, zu Handen eines mit gleichem Zweck neu zu bildenden Vereins übertragen.
Falls innerhalb von 5 Jahren kein neuer Verein gegründet werden kann, ist das Vereinsvermögen unter den ehemaligen Mitgliedern ( zur Zeit der Vereinsauflösung ) zu gleichen Teilen aufzuteilen.

Art 27    Vorstehende Statuten sind an der heutigen Vereinsversammlung angenommen worden. Sie treten nach Genehmigung durch den Kantonalschützenverband und nach Kenntnisnahme durch das Kreiskommando St. Gallen in Kraft. Die bisherigen Statuten vom 7. August 1943 sowie darauf bezügliche Beschlüsse werden dadurch aufgehoben.



Azmoos, 16. Februar 2001    Pistolen- & Kleinkalibersektion Wartau:

        Der Präsident    Der Aktuar

            /   

        Thomas Arpagaus    / Erwin Hofer




Ort:    / Datum:    St. Gallischer Kantonalschützenverband:

        Der Präsident    Der Aktuar

            /   







Statuten zur Kenntnis genommen    KREISKOMMANDO ST.GALLEN:

        Oberst Fritz Hilty

           

        Kreiskommandant



St. Gallen,




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Letzte Änderung 17.04.2022