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Auf dieser Seite sind die aktuellen Statuten der
Pistolen- &Kleinkalibersektion Wartau abgebildet.
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Statuten
der
Pistolen-&Kleinkalibersektion
Wartau
Statuten
1. Name, Sitz und Zweck
Art 1 Die Pistolen- und
Kleinkalibersektion Wartau, gegründet im Jahre 1943, mit
Sitz in Wartau, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verein ist politisch
und konfessionell neutral.
Der Verein bezweckt:
- die Erhaltung und
Förderung der Schiessfertigkeit mit
Faustfeuer-, Luftdruck- und
Kleinkaliberhandfeuerwaffen.
- das sportliche
Schiessen
- die Pflege der
Kameradschaft und der Geselligkeit.
- die Durchführung von
Bundesübungen gemäss den
Vorschriften des VBS
Der Verein gehört dem Bezirks-, Kantonal- und dem
Schweizerischen Schützenverband SSV, die
Kleinkaliberschützen dem Schweizerischen Schützenverband an.
Gegen Folgen von Haftpflicht, die aus der Erfüllung des
Vereinszweckes entstehen können, besitzt der Verein eine
Versicherung bei der Unfallversicherung der Schweizerischen
Schützenvereine ( USS ).
2. Mitgliedschaft/Jahresbeitrag
Art 2 Der Verein besteht aus
Aktivmitgliedern ( Junioren, Aktive, Senioren und
Seniorveteranen ), Ehren-, und Freimitgliedern. Er führt ein
Mitglieder - verzeichnis.
Alle in bürgerlichen Ehren stehenden Schweizerinnen und
Schweizer können Mitglied des Vereins werden, sofern sie das
vom VBS und SSV festgelegte Mindestalter erreicht haben.
Ausländer können als Vereinsmitglieder aufgenommen werden,
wenn sie die Bestimmungen der Eidgenössischen
Waffengesetzgebung erfüllen, das vom VBS und SSV festgelegte
Mindestalter erreicht haben und beim Verein eine Bewilligung
der Kantonalen Militärbehörde vorliegt.
Alle Mitglieder ab dem 18. Altersjahr haben ein Antrags-,
Stimm- und Wahlrecht.
Art 3 Die Anmeldung zum Eintritt kann
mündlich oder schriftlich an den Vorstand erfolgen. Dieser
unterbreitet zuhanden der Vereinsversammlung einen Vorschlag
über Aufnahme oder Abweisung. Vor einer Aufnahme wird eine
aktive Vereinstätigkeit von einem halben Jahr vorausgesetzt.
Art 4 Angehörige der Armee und weitere
Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundesübungen
absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zum
Schiessen derselben zugelassen, sie gelten nicht als
Vereinsmitglieder.
Von Schützen ( Nichtmitglieder ), deren freiwillige
Tätigkeit sich auf die Teilnahme an Vorübungen der
Bundesübungen beschränkt, kann ein Unkostenbeitrag erhoben
werden. Weitere Verpflichtungen dürfen ihnen nicht auferlegt
werden.
Art 5 Angehörige der Armee, die sich den
Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der
Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz nicht fügen, sind der
kantonalen Militärbehörde zu melden.
Art 6 Mitglieder, die sich den Anordnungen
der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde nicht
fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem
Verein nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes
durch die Vereinsversammlung von der Mitgliedschaft
ausgeschlossen werden.
Ebenso können Mitglieder ausgeschlossen werden, die dem
Interesse oder dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln.
Gegen diesen Entscheid können die ausgeschlossenen
Mitglieder an den Verein rekurrieren. Angehörige der Armee
haben ein Rekursrecht an die kantonale Militärbehörde.
Art 7 Mit dem Austritt bzw. Ausschluss
erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vereinsvermögen als
auch auf jegliche Auszahlungen des Vereins.
Art 8 Die ordentliche Versammlung setzt
den Jahresbeitrag fest.
Der Jahreshöchstbeitrag beträgt Fr. 200.00
Die Vorstandsmitglieder sind durch ihre erhöhte
Vereinstätigkeit vom Jahresbeitrag befreit, ebenfalls Ehren-
und Freimitglieder.
Art 9 Mitglieder, die dem Verein während
25 Jahren angehört haben ( Vorstandsjahre zählen doppelt )
werden zu Freimitgliedern ernannt. Sie haben die gleichen
Rechte wie die Aktivmitglieder.
Art 10 Zu Ehrenmitglieder können von der
Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes Personen
ernannt werden, welche sich um den Verein oder um das
Schiesswesen überhaupt besonders verdient gemacht haben. Sie
haben die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder.
3. Organisationen
Art 11 Die Organe des Vereins sind:
a ) Vereinsversammlung,
b ) Vorstand,
c ) Revisoren
Art 12 Die ordentliche Vereinsversammlung
findet in der Regel im 1. Quartal des Jahres statt und
erledigt folgende Geschäfte:
- Appell
- Wahl eines Stimmenzählers
- Aufnahme von Neumitgliedern
- Protokoll der letzten Vereinsversammlung
- Abnahme der Jahresrechnung
- Jahresbericht des Präsidenten
- Munitionspreise
- Jahresbeiträge
- Schiesstätigkeit / Erläuterungen der
Schiessvorschriften des Bundes
- Wahlen:
- In ungeraden Jahren:
Präsident, Kassier, Munitionswart 1. Revisor und
Ersatzrevisor.
- In geraden Jahren:
Vizepräsident / Aktuar, 1. Schützenmeister,
Materialwart, Beisitzer und 2. Revisor.
- Ernennungen von Ehren- und
Freimitgliedern
- Diverses und Mitteilungen
Die Traktandenliste kann durch den Vorstand oder an der
Vereinsversammlung durch Antrag der Mitglieder
geändert werden.
Vereinsversammlungen können einberufen werden:
a ) durch den Vorstand
b ) auf Begehren eines Fünftels der Vereinsmitglieder
Jede Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn deren
Abhaltung den Mitgliedern durch schriftliche Einladung
mindestens 2 Wochen vorher unter Nennung der Traktanden
bekanntgegeben wurde.
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen ( sofern nichts anderes
beschlossen wird ) durch offenes Handmehr. Der Präsident
stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art 13 Der Vorstand wird auf die Dauer von
2 Jahren gewählt und besteht aus mindestens 5 und höchstens
7 Mitgliedern.
Jedes Mitglied hat sich für mindestens eine Amtsdauer in den
Vorstand wählen zu lassen.
Art 14 Die Revisoren werden auf eine
Amtsdauer von 2 Jahren gewählt.
Sie dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.
Es sind zwei Revisoren und ein Ersatz - Revisor zu wählen.
4. Obliegenheiten des Vorstandes und der Revisoren
Art 15 Der Vorstand setzt sich zusammen
aus:
Präsident, Vizepräsident / Aktuar ( Personalunion ),
Kassier,
1. Schützenmeister, Munitionswart, Materialwart und
Beisitzer.
Der Vorstand trägt die volle Verantwortung für den
Schiessbetrieb und die Berichterstattung. Er erledigt alle
Geschäfte, die nicht der Vereinsversammlung
vorbehalten sind, insbesondere:
- Wahl der Delegierten in die
übergeordneten Verbände
- Aufstellung des Schiessprogrammes
- Vorbereitung und Leitung der
Schiessübungen und anderer Vereinsanlässe
- Vermögensverwaltung, Aufstellung des
Vorschlages und der Jahresrechnung
- Festsetzung der Unkostenbeiträge gemäss
Artikel 4
- Vorbereitung der Geschäfte für die
Vereinsversammlungen
- Durchführung der Vereinsbeschlüsse und
Handhabung der Statuten
- Beschlussfassung über einmalige Ausgaben
bis zum Betrage von
Fr. 5000.00
Art 16 Die Aufgabenzuteilung des
Vorstandes ist wie folgt:
Der Präsident vertritt den Verein nach aussen, er leitet die
Versammlungen und führt die Oberaufsicht über den
Schiessbetrieb. Er erstattet der ordentlichen
Vereinsversammlung einen schriftlichen Jahresbericht. Mit
dem Vizepräsident/ Aktuar oder dem Kassier führt er
rechtsverbindliche Unterschrift.
Der Vizepräsident/Aktuar ist der Stellvertreter des
Präsidenten. Er unterstützt ihn in seiner Tätigkeit. Im
weiteren ist er Protokollführer und erledigt die
Korrespondenz. Er verfasst den Schiessbericht. Er ist
verantwortlich für die Führung und Kontrolle der
Standblätter und den Eintrag im Schiessbüchlein oder
Militärischen Leistungsausweis für Angehörige der Armee und
Besitzer von Leihwaffen.
Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins und ist
verantwortlich für die Führung des Mitgliederverzeichnisses.
Er legt der ordentlichen Vereinsversammlung die
Jahresrechnung vor. Gelder, die er nicht zur Regulierung von
Verbindlichkeiten des Vereins benötigt, hat er zinstragend
anzulegen. Er und der Präsident führen im Rechnungswesen die
rechts-verbindliche Einzelunterschrift.
Der 1. Schützenmeister leitet die Schiessübungen und sorgt
für einen geordneten Schiessbetrieb. Er unterstützt den
Aktuar bei der Ausfertigung des Schiessberichtes. Er
organisiert die Gruppenschiessen und verwaltet die
Ranglisten. Er stellt die Ranglisten für die Jahreskonkurenz
zusammen.
Den Schützenmeistern obliegt die Beaufsichtigung und
Ausbildung der Schiessenden. Jeder Pistolenschützenmeister
muss den Pistolenschützen - meisterkurs absolviert haben.
Der Munitionsverwalter betreut den Munitionsbestand, besorgt
den Ankauf und Verteilung der Munition, die Verwertung der
Hülsen sowie den Rückschub des Verpackungsmaterials.
Der Materialverwalter besorgt die Anschaffung und
Aufbewahrung des Vereinsmaterials. Ihm unterliegt auch der
technische Unterhalt der Scheibenanlagen.
Der Vorstand regelt die Stellvertretungen.
Art 17 Jedes einzelne Vorstandsmitglied
ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung sowie für ihm
anvertrautes Gut verantwortlich und haftbar.
Art 18 Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn ausser dem Vorsitzenden, also dem Präsidenten oder
seinem Stellvertreter, die Hälfte der Mitglieder anwesend
ist. Der Vorsitzende stimmt mit und trifft bei
Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art 19 Die Revisoren sind verpflichtet,
nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und
hierüber zu Handen der ordentlichen Vereinsversammlung
schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten.
5. Finanzielles
Art 20 Das Vereinsjahr entspricht dem
Kalenderjahr.
Art 21 Für die Teilnahme an grösseren,
freiwilligen Schiessanlässen wird, soweit es die
finanziellen Verhältnisse erlauben, an Vereinsmitglieder ein
Beitrag aus der Vereinskasse geleistet.
Auf Antrag an die Vereinsversammlung kann diese Bestimmung
geändert werden.
Art 22 Der Vereinsaustritt kann mündlich
oder schriftlich auf Ende des Vereinsjahres erfolgen. Die
Mitglieder haben die finanziellen Verpflichtungen für das
laufende Jahr zu erfüllen.
Art 23 Für die Verbindlichkeiten der
Pistolen- und Kleinkalibersektion Wartau haftet
ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Jede Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
6. Allgemeines und Schlussbestimmungen
Art 24 Jedes Mitglied ist für das ihm
anvertraute Vereinsgut persönlich verantwortlich und
haftbar.
Art 25 Eine Revision der Statuten kann auf
Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem
Fünftel der Mitglieder erfolgen. Die Beschlussfassung
erfolgt an einer ordentlich oder ausserordentlich
einberufenen Vereins - versammlung.
Art 26 Die Auflösung des Vereins kann
erfolgen, wenn drei Viertel sämtlicher Mitglieder dies
bestimmen oder wenn die Mitgliederzahl unter zehn gesunken
ist. Der Verein wird von Gesetzes wegen zwingend aufgelöst,
wenn er zahlungsunfähig ist und wenn der Vorstand nicht mehr
statutengemäss bestellt werden kann (Art. 77 ZGB).
Im Falle einer Auflösung wird sämtliches, nach Regulierung
aller Vereinsverbindlichkeiten übrig gebliebene Vermögen und
die Liegenschaften dem Schützenbund Wartau, zu Handen eines
mit gleichem Zweck neu zu bildenden Vereins übertragen.
Falls innerhalb von 5 Jahren kein neuer Verein gegründet
werden kann, ist das Vereinsvermögen unter den ehemaligen
Mitgliedern ( zur Zeit der Vereinsauflösung ) zu gleichen
Teilen aufzuteilen.
Art 27 Vorstehende Statuten sind an der
heutigen Vereinsversammlung angenommen worden. Sie treten
nach Genehmigung durch den Kantonalschützenverband und nach
Kenntnisnahme durch das Kreiskommando St. Gallen in Kraft.
Die bisherigen Statuten vom 7. August 1943 sowie darauf
bezügliche Beschlüsse werden dadurch aufgehoben.
Azmoos, 16. Februar 2001 Pistolen- &
Kleinkalibersektion Wartau:
Der
Präsident Der Aktuar
/
Thomas
Arpagaus / Erwin Hofer
Ort: / Datum: St.
Gallischer Kantonalschützenverband:
Der
Präsident Der Aktuar
/
Statuten zur Kenntnis genommen
KREISKOMMANDO ST.GALLEN:
Oberst Fritz Hilty
Kreiskommandant
St. Gallen,
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